Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für DeConMo
1. Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge, die zwischen Moritz Siebecker (hier: DeConMo) und dem Kunden über die Website oder andere Kommunikationswege abgeschlossen werden. Mit dem Kauf eines Produkts erklärt sich der Kunde mit diesen AGB einverstanden.

2. Vertragsgegenstand
DeConMo erbringt individuelle Beratungs- und/oder Agenturdienstleistungen, insbesondere im Bereich Prozessoptimierungen und Automationen. Soweit nicht ausdrücklich schriftlich anderweitig vereinbart, schuldet DeConMo dem Auftraggeber nicht die Erbringung eines Werks, konkreten Erfolgs oder Umsatzzahlen, sowie weiteren Kennzahlen.
Der Auftraggeber ist für die Rechtskonformität etwaiger von DeConMo gelieferten Prozesse und Automationen ausschließlich und selbst verantwortlich. DeConMo übernimmt keine Haftung hierfür.
DeConMo behält sich das Recht vor, dem Auftraggeber geschuldete Leistungen auch von Subunternehmern und Dritten erbringen zu lassen und benötigt hierzu keine gesonderte Genehmigung.

3. Vertragsabschluss & Zustandekommen von Verträgen
(1) Der Vertragsschluss zwischen DeCnoMo und dem Auftraggeber kann fernmündlich, schriftlich oder in Textform erfolgen. Gegebenenfalls auch durch eine Videokonferenz, wo der Auftragnehmer ausdrücklich zustimmt.
(2) Der Auftraggeber erhält bei fernmündlichen Vertragsschluss auf Wunsch von DeConMo eine Bestätigung, ist jedoch für die Gültigkeit des Vertragsschluss nicht notwendig.

4. Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Die Preise, die von DeConMo angegeben und mitgeteilt werden, sind verbindlich. Die mitgeteilten Preise verstehen sich jeweils netto zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer (sofern mit Blick auf Kleinunternehmerregelung abführbar).
(2) Die Bezahlung der Leistungen von DeConMo erfolgt sofort nach Rechnungserteilung. Die Vergütung der Dienste sind grundsätzlich bei Abschluss des Vertrags fällig, es sei denn, das Angebot von DeConMo beinhaltet eine andere Vereinbarung.
(3) DeConMo stellt dem Kunden eine ordnungsgemäße und ggf. die Umsatzsteuer ausweisende Rechnung aus.
(4) Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist wechselseitig nur zulässig, wenn der jeweils andere Vertragspartner die Aufrechnung anerkannt hat oder diese rechtskräftig festgestellt ist. Dasselbe gilt für die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts durch eine Vertragspartei.Alle angegebenen Preise verstehen sich inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer, soweit anwendbar. Die Zahlung erfolgt im Voraus über die zur Verfügung stehenden Zahlungsmethoden.

5. Vertragserfüllung
(1) DeConMo wird die vereinbarten Dienstleistungen gemäß Angebot mit der erforderlichen Sorgfalt durchführen. DeConMo ist berechtigt, sich dazu uneingeschränkt der Hilfe Dritter zu bedienen.
(2) Dem Auftraggeber ist bewusst, dass DeConMo die Erbringung von Dienstleistungen und nicht die Herstellung eines Werks schuldet, es sei denn, es besteht hierzu eine explizite schriftliche Vereinbarung. Auf Nachfrage des Auftraggeber wird DeConMo innerhalb einer angemessenen Frist Auskunft über die im Rahmen des Vertrags erbrachten Dienste erteilen.
(3) Falls DeConMo die vereinbarten Dienstleistungen nicht erbringen kann, aus Gründen des Auftraggebers, bleibt der Vergütungsanspruch von DeConMo unberührt.

6. Kündigung und außerordentliche Kündigung
(1) Der Vertrag zwischen DeConMo und dem Auftraggeber hat die individuell zwischen den Parteien vereinbarte Mindestlaufzeit. Eine vorzeitige Kündigung ist ausgeschlossen. Wird der Vertrag zwischen DeConMo und dem Auftraggeber nicht spätestens 4 Wochen vor Ablauf der Vertragslaufzeit gekündigt, verlängert er sich zu gleicher Laufzeit und zu gleichen Bedingungen, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
(2) Etwaige darüber hinausgehende freie Kündigungsrechte des Auftraggebers sind ausgeschlossen.
(3) Kündigungen bedürfen der Wirksamkeit der Schriftform.
(4) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.
(5) Die Fristen für die Leistungserbringung durch DeConMo beginnen erst, wenn der vereinbarte Rechnungsbetrag bei DeConMo eingegangen ist und vereinbarungsgemäß die für die Dienstleistungen notwendigen Daten beziehungsweise Informationen bei DeConMo vollständig vorliegen und / oder die notwendigen Mitwirkungspflichten vom Auftraggeber vollständig erbracht sind.
(6) Ist der Auftraggeber mit fälligen Zahlungen im Verzug, behält DeConMo sich das Recht vor, weitere Leistungen bis zum Ausgleich des offenen Betrages nicht auszuführen.
(7) Ist der Auftraggeber im Fall einer vereinbarten Ratenzahlung mit mindestens zwei fälligen Zahlungen gegenüber DeConMo in Verzug, ist DeConMo dazu berechtigt, den Vertrag außerordentlich zu kündigen und die Leistungen einzustellen. DeConMo wird die gesamte Vergütung, die bis zum nächsten ordentlichen Beendigungstermin fällig wird, als Schadensersatz geltend zu machen.
(8) DeConMo wird die vereinbarten Dienstleistungen gemäß Angebot mit der erforderlichen Sorgfalt durchführen. DeConMo ist berechtigt, sich dazu uneingeschränkt der Hilfe Dritter zu bedienen.

7. Haftung und Gewährleistung
(1) DeConMo haftet nur für Schäden, die durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten verursacht wurden. In diesem Fall ist die Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
(2) In den Grenzen nach Absatz 1 haftet DeConMo nicht für Daten- und Programmverluste. Die Haftung für Datenverlust wird der Höhe nach auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und Gefahr entsprechender Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt ebenso stets unberührt wie die für die Übernahme einer Garantie.

8. Nutzungsrechte
(1) Der Auftraggeber erhält für die Dauer der Vertragslaufzeit ein einfaches und nicht übertragbares Nutzungsrecht in Bezug auf die von DeConMo erstellten und zur Verfügung gestellten Arbeits- und Leistungsergebnisse. Leistungs- und Arbeitsergebnisse im Sinne des zugrunde liegenden Vertrags sind alle Werk- bzw. Dienstleistungen oder Teile davon, die von DeConMo für den Auftraggeber erstellt wurden (z. B. alle Informationen, Dokumente, Auswertungen, Videos, Fotos, im Rahmen der Auftragserfüllung erworbenes Know How, etc.). Solange Arbeitsergebnisse nicht fertiggestellt sind, gelten die entsprechenden Teilergebnisse als Arbeitsergebnisse im Sinne dieses Vertrages.
(2) Absatz 1 gilt ausschließlich unter dem Vorbehalt, dass der Auftraggeber DeConMo gemäß vertraglicher Vereinbarung zustehende Vergütung vollständig entrichtet hat.
(3) Ist Ratenzahlung vereinbart, geht das nach Absatz 1 genannte Nutzungsrecht vorbehaltlich anderslautender Individualvereinbarung erst mit vollständiger Zahlung der letzten Rate an DeConMo über.
(4) Die Weitergabe der Arbeits- und Leistungsergebnisse an Dritte oder verbundene Unternehmen wird ausgeschlossen. Gleiches gilt für eine Bearbeitung nach § 23 UrhG.

9. Schlussbestimmungen
Abweichungen von diesen AGB sind nur wirksam, wenn diese schriftlich vereinbart wurden und von beiden Parteien unterschrieben oder nachweislich anderweitig bestätigt worden sind. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Auftraggeber einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen haben Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung von DeConMo entscheidend.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

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